Die Kommunistische Initiative (KI) wurde im Jänner 2005 gegründet. Wir sind ArbeiterInnen, Angestellte, öffentlich Bedienstete, SchülerInnen, StudentInnen, Arbeitslose, kleine Selbständige... - Menschen aus allen Bevölkerungsschichten. Unser Ziel ist es, am Aufbau einer neuen und starken marxistischen Partei der ArbeiterInnenklasse mitzuwirken. Wir sind überzeugt davon, dass Millionen geschichtlich stärker sein werden als eine Handvoll Millionäre. Wir treten für den Sturz der bestehenden Ordnung, für die Überwindung des Kapitalismus ein. Wir kämpfen für den Sozialismus und den Kommunismus, für eine Welt ohne Ausbeutung, Unterdrückung und Krieg.
Wenn die "einfachen Menschen" sich selbst organisieren, wenn sie ihre eigene Kraft erkennen, werden sie die Welt verändern. Dafür kämpfen wir. Wir lernen im Vorwärtsgehen. Geh mit uns!
Kontakt: Kommunistische Initiative (KI) , Rankgasse 2/5 1160 Wien
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20.05.2007, 08:50 Beitrag von: Red Angezeigt: 10687
Die Kommunistische Initiative [KI] hat vor einiger Zeit eine Sozial- und Arbeitsrechtsberatung gestartet [jeweils am ersten Montag im Monat ab 17 Uhr]. Zu wichtigen Bereichen des Sozialrechts sind nunmehr Sozialinformationen erhältlich. Wir bringen als Informationsservice diese nun auf unserer Homepage:
Sozialinformation I
Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe, Unterstützungen, Beihilfen...
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, für die jeder unselbständig Erwerbstätige im Rahmen seiner Lohn- und Gehaltsabgaben einbezahlt, die also jedem Lohnabhängigen zusteht. Sie sollte eigentlich der Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitssuche dienen, was allerdings in den seltensten Fällen tatsächlich so ist.
Anspruch: Bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen 52 Wochen Beschäftigung (mit Sozialversicherungspflicht !) innerhalb der letzten 2 Jahre, bevor man den Anspruch geltend macht, nachgewiesen werden. Bei allen weiteren Ansuchen 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches. [Vor Vollendung des 25. Lebensjahres gelten letztere Bedingungen auch bei erstmaliger Inanspruchnahme.]
Höhe: Das Arbeitslosengeld besteht aus einem Grundbetrag, möglichen Familienzuschlägen und einem möglichen Ergänzungsbetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, also der Höhe des Gehaltes oder Lohnes. Wird im ersten Halbjahr der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, richtet sich die Höhe nach dem vorletzten Beitragsjahr, wird in der zweiten Jahreshälfte der Antrag gestellt, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem letzten Beitragsjahr. Von diesem Betrag werden soziale Abgaben und Einkommenssteuer abgezogen. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% dieses so errechneten Nettoeinkommens.
Zusätzlich gebühren Familienzuschläge. Für Ehepartner nur dann, wenn zusätzlich für ein minderjähriges Kind ein Familienzuschlag zusteht. Der Familienzuschlag beträgt 0,97 Euro täglich für jede zuschlagsberechtigte Person.
Durch den Ergänzungsbetrag wird bei einem niedrigeren Grundbetrag das Arbeitslosengeld auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes [Euro 783,89 für Alleinstehende, 1 175,45 für Ehepaare] aufgestockt.
Bezugsdauer: Der Normalbezug ist 20 Wochen. Wenn in den letzten 5 Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 156 Wochen vorliegt, beträgt die Bezugsdauer 30 Wochen. Ab Vollendung des 40. Lebensjahres: 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren 312 Wochen Beschäftigung vorliegen. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres: 52 Wochen, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen Beschäftigung vorliegen.
Antrag: Das Arbeitslosengeld ist persönlich bei der jeweils zuständigen Bezirks- oder Bereichsstelle des Arbeitsmarktservice [AMS] zu beantragen.
Notstandshilfe
Nach Ende eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Karenzgeld kann Notstandshilfe beantragt werden. Die Notstandshilfe ist zwar eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, jedoch muss für deren Gewährung auch eine Notlage vorliegen. Für die Prüfung der Notlage wird das wirtschaftliche Verhältnis aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, also auch des Ehegatten oder der Ehegattin [Lebensgefährten oder Lebensgefährtin] berücksichtigt. Mit dem Bezug der Notstandshilfe ist auch ein Krankenversicherungsschutz verbunden. Besondere Regelung gelten dabei für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind: Wenn die Notstandshilfe nicht gewährt
wird, weil das Partnereinkommen zu hoch ist, kann man sich weiter Pensionsversicherungszeiten sichern, wenn man der Arbeitsvermittlung des AMS weiterhin zur Verfügung steht. Allerdings ist hier kein Krankenversicherungsschutz gegeben.
Anspruch: Anspruch auf die Notstandshilfe hat, "wer arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig" ist. Eine Arbeit muss angenommen bzw. ausgeübt werden können und dürfen. Eine Notlage muss vorliegen. Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe können gleichzeitig bezogen werden, wenn die betreffende Person dem "Arbeitsmarkt zur Verfügung" steht, also eine geeignete Person zur Betreuung des Kindes vorhanden ist.
Höhe: Die Notstandshilfe beträgt 95% des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz [Euro 783,89] nicht überschritten hat, sie beträgt 92 % wenn überschritten wurde. Wenn die Notstandshilfe an den Arbeitslosengeldbezug anschließt, darf der Grundbetrag nicht höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz sein, falls das Arbeitslosengeld 20 Wochen lang bezogen wurde. Falls das Arbeitslosengeld 30 Wochen lang bezogen wurde, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nicht höher als das Existenzminimum [Euro 914,-] sein. Zusätzlich gebühren Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld.
Dauer: Zeitlich unbegrenzt. Die Notstandshilfe muss jedoch nach längstens 52 Wochen neu beantragt werden.
Antrag: Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden.
Weiterbildungsgeld
Mit dem Arbeitgeber kann eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge [Grundlage ist das Arbeitsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)] vereinbart werden. Dann kann Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.
Anspruch: Die Weiterbildungsmaßnahme muss nachweislich in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden (z.B. ein Studium oder Berufsreifeprüfung) erfolgen. Bestehen Betreuungsverpflichtungen für ein Kind unter 7 Jahren mind. 16 Wochenstunden. Die antragstellende Person muss mindestens 3 Monate bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen sein.
Bildungskarenz ist auch dann möglich, wenn Sie in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind. In diesem Fall müssen Sie vor Antritt der Bildungskarenz in den letzten 4 Jahren ein Jahr bei diesem Dienstgeber gearbeitet haben. Direkt vor Antritt der Bildungskarenz müssen drei Monate durchgehender Beschäftigung an diesem Saisonarbeitsplatz nachgewiesen werden können.
Handelt es sich um eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge, ist eine Voraussetzung, dass Ihr Dienstgeber nachweislich eine Ersatzarbeitskraft für diesen Zeitraum einstellt. Diese muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden. Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für 6 Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
Höhe: Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld, beträgt (nach wie vor nur) mindestens 14,53 Euro täglich (entspricht der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes)
Dauer: Das Weiterbildungsgeld kann im Gesamtzeitraum von 4 Jahren je nach der gesamten Dauer einer vereinbarten Bildungskarenz für drei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden. Bei einer Freistellung bei Entfall der Bezüge liegt der mögliche Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgelds zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr.
Antrag: Das Weiterbildungsgeld kann nur durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice beantragt werden. Es empfiehlt sich, beim AMS vorher Informationen über Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge Informationen einzuholen.
Übergangsgeld
Arbeitslose Personen, die in den Jahren 2004 bis 2009 das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage erfüllen, haben die Möglichkeit, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension ein Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung zu beantragen
Anspruch: Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit bereits erfüllen. Frauen frühestens ab Vollendung von 55,5 und Männer ab 61,5 Lebensjahren. Das Übergangsgeld kann nur zuerkannt werden, wenn die antragstellende Person in den letzten 15 Monaten 12 Monate arbeitslos war. Die Anwartschaft ist jedenfalls erfüllt, wenn die antragstellende Person in den letzten 25 Jahren 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Es sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden, wie für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Höhe: Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht dem um 25% erhöhten Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
Dauer: Das Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension bezogen werden.
Beantragung: Das Übergangsgeld ist persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu beantragen.
Altersteilzeitgeld
Antragsteller für das Altersteilzeitgeld sind DienstgeberInnen, die mit ihren DienstnehmerInnen
eine Vereinbarung über die Ausübung von Altersteilzeitarbeit abschließen. Der Vorteil für die betroffenen DienstnehmerInnen liegt darin, dass sie bei einer 40 bis 60 Prozent reduzierten Normalarbeitszeit zusätzlich zur Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Differenzbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten.
Anspruch: Das Altersteilzeitgeld kann für Personen grundsätzlich bis zu einer Maximaldauer von 5 Jahren ausbezahlt werden, wenn diese in die Altersteilzeitarbeit übertreten. Folgende Punkte müssen dabei auf diese Dienstnehmer/in zutreffen: Die Dienstnehmer/in muss mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Er/sie muss spätestens 5 Jahre nach dem Übertritt in die Altersteilzeitarbeit das Regelpensionsalter für die Alterspension erreichen Das Altersteilzeitgeld kann länger als 5 Jahre bezogen werden, wenn Frauen 2008 52,5 Jahre alt oder älter sind, Männer bereits 57,5 Jahre alt oder älter sind.
Höhe: Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Dienstgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen sowie die dazugehörigen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Antrittsalter bei
im Jahr/Frauen/Männern
2008 /52 Jahre 6 Monate /57 Jahre 6 Monate
2009 /53 Jahre/ 58 Jahre
2010 /53 Jahre 6 Monate /58 Jahre 6 Monate
2011 /54 Jahre/ 59 Jahre
2012 /54 Jahre 6 Monate/ 59 Jahre 6 Monate
2013 /55 Jahre/ 60 Jahre
Krankenversicherung
Anspruch: BezieherInnen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, sowie Personen, die mit ihren DienstgeberInnen einen Vereinbarung über die Altersteilzeit geschlossen haben, sowie Arbeitslose, die infolge einer verhängten Ausschlussfrist oder Sperrfrist (§§ 10, 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz) keine Leistung über das AMS erhalten, sind
in dieser Zeit krankenversichert.
Ausnahme: Personen, die wegen der der Höhe des Partnereinkommens (Ehegatte/in, Lebensgefährte/in) keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, jedoch alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und dadurch auch Pensionsversicherungszeiten erwerben.
Personen, die keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, sind auch nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose miteinbezogen. Falls sie keine Mitversicherung durch Angehörige haben oder auch keine eigene Krankenversicherung haben, sind sie nicht krankenversichert. Daher ist es ratsam, sich bei der Gebietskrankenkasse selbst versichern zu lassen.
Höhe: Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. Wochengeld gebührt in der Höhe des um 80% erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc. Krankenkassenschecks stellt das Arbeitsmarktservice aus. Diese können auch online angefordert werden.
"Begünstigte Behinderte"
Sogenannte "begünstigte Behinderte" haben im Arbeitsverhältnis einen höheren Kündigungsschutz: Vor deren Kündigung eines muss die Zustimmung des betrieblichen Behindertenausschusses, des Betriebsrates oder des Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt werden. Weiters haben "begünstigte Behinderte" einen Entgeltschutz. Das Entgelt darf wegen der Behinderung nicht niedriger sein. Sie erhalten eine Förderung im beruflichen Bereich, zum Beispiel für eine Arbeitsplatzadaptierung, berufliche Aus- und Weiterbildung, etc. Es steht ihnen ein Lohnsteuerfreibetrag ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent zu. Der Lohnsteuerfreibetrag ist beim Finanzamt zu beantragen. Weiters erhalten sie eine Fahrpreisermäßigung bei den ÖBB [Voraussetzung dafür ist ein Grad der Behinderung von 70 Prozent].
Anspruch: Der/die Behinderte muss österreichischer StaatsbürgerIn, EU-BürgerIn bzw. EWR-BürgerIn sein.
Antragstellung: Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der "begünstigten Behinderten" ist an das Bundessozialamt zu stellen. Es erfolgt eine gutachterliche Untersuchung und die Feststellung des Grades der Behinderung. Es ist eine Einschätzung von 50 Prozent des Grades der Behinderung erforderlich. Das Bundessozialamt stellt darüber einen Bescheid aus.
Zuverdienstmöglichkeiten zum Arbeitslosengeld
Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, können bis zur Geringfügigkeitsgrenze [Euro 366,33 brutto monatlich oder Euro 28,13 brutto täglich] dazuverdienen. Der "Zuverdienst" muss dem Arbeitsmarktservice gemeldet werden.
Entfernungsbeihilfe
Es besteht auch die Möglichkeit eines teilweisen Kostenersatzes für regelmäßig wiederkehrende, also tägliche, wöchentliche oder monatliche Fahrten, Es muss allerdings zuvor eine Betreuung durch das Arbeitsmarktservice bestanden haben.
Voraussetzungen: Es darf kein entsprechender Lehrplatz oder Arbeitsplatz in der Region vorhanden sein. Das Bruttoeinkommen muss unter 1.676,00 Euro liegen. Es darf keinen vollständigen Kostenersatz durch andere geben z.B. durch Arbeitgeber. Für die Fahrt muss ein Zeitaufwand von mindestens 1 Stunde 15 Minuten durch ein öffentliches Verkehrsmittel anfallen. Es muss eine Entfernung von mindestens 30 km in eine Richtung gegeben sein. Ein öffentliches Verkehrsmittel darf zur Beförderung nicht zur Verfügung stehen.
Höhe: Die Entfernungsbeihilfe kann maximal 183,00 Euro betragen, wobei es zu regionalspezifischen Änderungen kommen kann.
Dauer: Die Beihilfe wird für maximal 26 Wochen je Bewilligung gewährt.
Antrag: Der Antrag ist an das zuständige Arbeitsmarktservice zu stellen.
Fahrtenbeihilfe für SchülerInnen und Lehrlinge
Wenn für Lehrlinge oder SchülerInnen die öffentliche Benützung eines Verkehrsmittels im Zuge der Freifahrt nicht möglich ist, kann jene Person, welche die Familienbeihilfe bezieht, Fahrtenbeihilfe beantragen.
Voraussetzung: Der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte muss in eine Richtung mindestens 2 Kilometer betragen und muss regelmäßig (mindestens 3 mal pro Woche) in jede Richtung zurückgelegt werden.
Bei einer Wegstrecke bis zu 10 km oder einer Wegstrecke innerhalb eines Ortes beträgt die Fahrtenbeihilfe 5,10 Euro pro Monat, bei über 10 km beträgt sie 7,30 Euro pro Monat.
Antrag: Der Antrag auf (Heim)Fahrtenbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Sozialhilfe
Auf Sozialhilfe haben Menschen, die kein Einkommen und kein Vermögen besitzen, einen Rechtsanspruch. Die Hilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. ["Keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben Menschen, die aus eigenen Mitteln oder Kräften ihren Lebensunterhalt beschaffen könnten oder die unterhaltsberechtigt sind."] Die Zuwendungen aus der Sozialhilfe sind zurückzuzahlen, und zwar entweder von der betroffenen Person selbst, wenn sie (wieder) über Mittel (z.B. Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit) verfügt oder durch deren Unterhaltspflichtige. Auf die "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" besteht Rechtsanspruch, sie ist eine sogenannte "Muss-Leistung", wobei selbstverständlich die Voraussetzungen, unter anderem die Hilfsbedürftigkeit, gegeben sein müssen. Die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ist eine "Kann-Leistung", also eine Ermessenssache. In Österreich sind die Bundesländer für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zuständig, daher gibt es auch unterschiedliche Richtsätze und Voraussetzungen [siehe beigefügte Tabelle] für die Gewährung.
Voraussetzung: Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen ein Rechtsanspruch, die sich in einem bestimmten Bundesland aufhalten und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind. Der Rechtsanspruch besteht nicht für MigrantInnen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.
1) Erhöhter Richtsatz für "Dauerunterstützte" (insb. Erwerbsunfähige, Hilfebedürftige im Pensionsalter).
2) gilt auch für Alleinerziehende
3) Erhöhter Richtsatz für Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn selbst kein Anspruch auf eine Pension besteht und zumindest ein Kind erzogen wurde
4) Kinderrichtsätze sind nach dem Alter der Kinder gestaffelt: ältestes und zweitältestes Kind 113,85, ab dem drittältesten Kind 94,87
5) Geringerer Richtsatz für an sich alleinunterstützte Personen in Haushaltsgemeinschaften mit ihnen gegenüber nicht Unterhaltspflichtigen (z. B. Geschwister)
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Dokumente bei der Antragstellung:
· Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
· Einkommensnachweis aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
· Nachweis über die Wohnungskosten
· Nachweis über weitere Einkünfte, z.B. Wohnungsbeihilfe, Unterhaltsleitungen etc.
· Bestätigung des AMS über die Meldung zur Arbeitssuche
· Bei Haftentlassenen auch die Entlassungsbestätigung
Wochengeld für unselbständig Beschäftigte
In den letzten 8 Wochen vor der Geburt eines Kindes und in 8 Wochen nach der Geburt (das ist die Zeit, in der absoluter Mutterschutz besteht) wird von den zuständigen Krankenversicherungsträgern an die Mütter das Wochengeld bezahlt. [Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten gebührt die Leistung 12 Wochen nach der Geburt.]
Höhe: Die Höhe des Wochengeldes ist der Durchschnitt des letzten Nettoeinkommens von 3 Kalendermonaten. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erhalten um 80 % mehr als die vorher bezogene Geldleistung. Bezieherinnen vom Kinderbetreuungsgeld erhalten dann Wochengeld, wenn sie während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt waren. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2007 Euro 341,16. War die Mutter vor der Geburt des Kindes nur geringfügig beschäftigt, so besteht nur Anspruch, wenn sie sich gemäß § 19 a ASVG (das ist die freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung) selbst versichert hat. Das tägliche Wochengeld beträgt in diesem Fall Euro 7,12.
Antrag: bei der jeweiligen Krankenversicherungsanstalt zu stellen.
Kinderbetreuungsgeld des Bundes
Ein Elternteil (auch Adoptiv- und Pflegeeltern), der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, kann den Antrag stellen.
Neu: Seit 1. Jänner 2007 wird Eltern, die sich rechtmäßig nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Österreich aufhalten, das KBG rückwirkend bis zur Geburt bzw. Einreise des Kindes in das Bundesgebiet auch für jene Monate gewährt, in denen das Kind die Anspruchsvoraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach dem NAG noch nicht erfüllen konnte. Dies gilt jedoch nur, wenn das Kind nach der Erteilung des Aufenthaltstitels oder des Asylzuerkennungsbescheides an den Elternteil geboren wurde.
Höhe [Stand 01.01.2008]:
Variante 30 plus 6 (alt):
436 ¤ pro Monat (14,53 ¤ täglich) bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.
Variante 20 plus 4 (neu):
624 ¤ pro Monat (20,80 ¤ täglich) bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.
Variante 15 plus 3 (neu):
800 ¤ pro Monat (26,60 ¤ täglich) bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt auch für den zweiten Elternteil.
Eltern, deren Kinder vor dem 1.Jänner 2008 geboren wurden und schon Kinderbetreuungsgeld beziehen, haben die Möglichkeit, einmalig in eine der beiden neuen Kurzvarianten umzusteigen.
Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes - unabhängig von der gewählten Variante - zwei Mal abwechseln. Somit können sich maximal drei Teile ergeben, wobei ein Teil mindestens drei Monate dauern muss.
Geltung: Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab dem Tag der Geburt. Ein Antrag muss gestellt werden. Bei Adoptiv- oder Pflegekindern ab dem Tag der In-Pflege-Nahme.
Dauer: Das Kinderbetreuungsgeld gebührt maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes. Bei Teilung des Bezuges gebührt das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum 36. Lebensmonat. Bei Teilung der Kinderbetreuungszeit: Mutter und Vater dürfen sich 2 Mal abwechseln, das heißt, es dürfen sich maximal 3 Teile ergeben. Bei Einkünften während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes: Es gibt eine Zuverdienstgrenze. Sie beträgt seit 01.01.2008 Euro 16.200 Euro (im Durchschnitt) pro Kalenderjahr.
Antrag: Der Antrag ist bei jenem Sozialversicherungsträger zu stellen, bei dem die AntragstellerIn (mit)versichert ist oder zuletzt (mit)versichert war.
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Für alleinstehende Mütter oder Väter, wenn das jährliche Einkommen den Betrag von Euro 5.200 nicht übersteigt, bei Elternpaaren, wenn das jährliche Einkommen des Gesamtbetrag von Euro 7.200 nicht übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jede weitere Person um Euro 3.600.
Höhe: Der Zuschuss beträgt Euro 6,06 täglich, 181,80 Euro pro Monat
Rückzahlung: Der Zuschuss muss aber zurückbezahlt werden, wenn von jedem Elternteil, der sich zur Rückzahlung verpflichtet hat, das Einkommen auf über Euro 10.175,00 steigt, oder wenn das Gesamteinkommen der Eltern Euro 25.440,00 jährlich übersteigt. Die Rückzahlung ist mit 115% begrenzt und bis zum 15. Lebensjahr zu leisten. Für die Einhebung ist das örtlich zuständige Finanzamt zuständig.