Links  :  Erweiterte Suche  
    Kommunistische Initiative (KI) Kommunistische Informationen aus Österreich und aller Welt    
 Willkommen bei Kommunistische Initiative (KI)
 03.09.2010, 16:28

KI-Sozialinformation II

   

KI-StellungnahmenDie Kommunistische Initiative [KI] hat vor einiger Zeit eine Sozial- und Arbeitsrechtsberatung gestartet, jeweils am ersten Montag im Monat um 17 Uhr. Zu wichtigen Bereichen des Sozialrechts sind nunmehr auch Sozialinformationen erhältlich. Wir bringen als Informationsservice diese nun auf unserer Homepage:


Sozialinformation Teil II
Familie und Erziehung: Karenz, Familienbeihilfe, Unterhalt, Zuschüsse, Pflegefreistellung, Behinderung...



Kommunistische Initiative [KI] - Sozialinformation II

Familie und Erziehung: Karenz, Familienbeihilfe, Unterhalt, Zuschüsse, Pflegefreistellung, Behinderung...

Karenz


Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Mutter beginnt mit dem Feststellen und der Bekanntgabe der Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt. Wird eine Karenz in Anspruch genommen, endet der Schutz 4 Wochen nach dem 2. Geburtstag des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt maximal 30 Monate, der Schutz jedoch lediglich bis zu oben angeführten Zeitpunkt. Der Kündigungsschutz für den 2. Karenzteil beginnt frühestens 4 Monate vor Karenzantritt.

Beschäftigung während der Karenz

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze [2008 Euro 349,01 im Monat] darf dazu verdient werden. Bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr darf eine darüber hinausgehende Beschäftigung beim bisherigen Dienstgeber mit einer Zuverdienstgrenze von Euro 16.200 ausgeübt werden

Aufschieben der Karenzzeit

Die Eltern haben die Möglichkeit, jeweils 3 Monate ihres Karenzurlaubes bis zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes aufzuschieben. Dem Arbeitgeber ist das bis längstens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes bekannt zugeben. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann allerdings nicht aufgeschoben werden.

Teilzeit für Eltern

Die Eltern haben ein Recht auf Teilzeitarbeit, diese kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen und bis zum 7. Geburtstag des Kindes dauern.

Voraussetzung: Die Teilzeitarbeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die ArbeitnehmerIn muss mindestens 3 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein.
Antrag: Während der Schutzfrist muss Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beantragt werden. Wird die Teilzeitarbeit später gewünscht, ist dies dem Arbeitgeber 3 Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit bekannt zu geben.

In Betrieben mit weniger als 20 ArbeitnehmerInnen:

Die Herabsetzung der Arbeitszeit um zwei Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wurde, beantragt werden. Die Eltern können mit der Teilzeitbeschäftigung einmal abwechseln. Ein Teil muss mindestens 3 Monate dauern.

3 Möglichkeiten:
· Karenz nur im 1. Lebensjahr: Teilzeitarbeit bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn auch der Vater gleichzeitig eine Teilzeitarbeit beansprucht.
· Karenz nur im 1. Lebensjahr: Teilzeitarbeit bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn nur die Mutter Teilzeitbeschäftigung beansprucht, oder Mutter und Vater abwechselnd Teilzeitarbeit beanspruchen.
· Karenz bis zum 18. Lebensmonat: Teilzeitbeschäftigung bis zum 30. Lebensmonat in Anspruch genommen werden.

Bildungskarenz

Das Arbeitsmarktservice [AMS] hat für Bildungswillige nach der Karenzzeit ein eigenes Budget, aus welchem Wiedereinsteigerprogramme (Zusatzausbildungen, Schulungsprogramme etc.) und Frauenförderprogramme finanziert werden. Es ist auch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes möglich, wenn zum Beispiel die Weiterbildung 30 Stunden pro Woche beträgt. Es wird jeweils im Einzelfall beurteilt und entschieden.


Familienbeihilfe des Bundes


Anspruch:
Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, für die sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter bzw. jene Person, die überwiegend den Haushalt führt. Das gilt auch für Adoptivkinder und Pflegekinder.

MigrantInnen: Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen mindestens 3 Monate in Österreich ein legales Arbeitsverhältnis haben. Es darf kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe vorhanden sein. Kinder, für welche die Familienbeihilfe beansprucht wird, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Den ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind Personen, die sich seit 5 Jahren ständig in Österreich aufhalten, auch wenn sie kein Arbeitsverhältnis haben, staatenlos oder als Flüchtlinge anerkannt sind.

Höhe seit 01.01 2003:

ab Geburt: EUR 105,40
ab 3 Jahren: EUR 112,70
ab 10 Jahren: EUR 130,90
ab 19 Jahren: EUR 152,70
Zuschlag für erheblich behindertes Kind: EUR 138,30

Wird für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 Euro, ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 Euro pro Kind,ab dem vierten um 50,5 Euro. Kinderabsetzbetrag. Dazu kommt noch der Kinderabsetzbetrag, seit 1. Jänner 2002 EUR 50,90 pro Kind und Monat. Kinderzuschuss: Wenn das Pro-Kopf-Einkommen unter 613,36 liegt, gibt es eine Zahlung von 145,35 während der ersten 12 Monate.

Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe:

· Ab Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als EUR 8.725,-- pro Kalenderjahr verfügt (ohne 13. und 14. Gehalt). Dieser Betrag beinhaltet auch Bezüge aus Ferialarbeit und gilt auch für erheblich behinderte Kinder.
· Der Anspruch besteht für Kinder und für Personen, die studieren oder sich in anderweitiger Berufsausbildung befinden (längstens bis zum 26. Lebensjahr
· Für volljährige Kinder besteht der Anspruch unbegrenzt, wenn sie dauernd erwerbsunfähig sind.
· Für arbeitslose Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie beim AMS als arbeitslos gemeldet sind und kein Arbeitslosengeld beziehen.
· Die Altersgrenze wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird verlängert: für Präsenz- und Zivildiener, für behinderte StudentInnen, für Studentinnen, die bei Vollendung des 26. Lebensjahres schwanger sind, für Studentinnen, die bereits ein Kind haben.

Für StudentInnen: Für den Anspruch auf Familienbeihilfe muss die Mindeststudiendauer eingehalten werden, wobei 1 Toleranzsemester dazukommt. Eine Verlängerung um längstens 1 Jahr ist bei Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kindern, sowie bei einem Auslandsstudium möglich. Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt weg, wenn das Studium nach dem 3. Semester gewechselt wird, außer wenn das bisherige Studium beim neuen Studium voll angerechnet wird.

Antrag: beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt oder online: Formular

Erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit erheblicher Behinderung

Für ein erheblich behindertes Kind besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Erheblich behindert ist ein Kind dann, wenn eine Beeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung vorliegt und wenn diese Beeinträchtigung einen Grad von 50 % aufweist. Das Kind muss durch dieses Leiden voraussichtlich dauernd außer Stande sein, für seinen eigenen Unterhalt sorgen zu können.

Höhe: Zur Familienbeihilfe wird ein zusätzlicher Betrag von Euro 138,30 ausbezahlt.

Dauer: Solange die einfache Familienbeihilfe gewährt wird. Die erhöhte Familienbeihilfe kann 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.

Besonderheit bei Pflege eines behinderten Kindes: Personen, die sich ausschließlich der Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, im gemeinsamen Haushalt widmen, können sich bis zum 30. Lebensjahr des Kindes ohne Beitragsleistung bei der Pensionsversicherungsanstalt selbst versichern.

Kinderbetreuungsbeihilfe

Wenn eine Mutter ein Arbeitsverhältnis aufnimmt und ihre Kinder in Betreuung gibt, kann sie eine Kinderbetreuungsbeihilfe beantragen. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Arbeitsmarktförderung eine Schulung oder einen Kurs besucht. Der Antrag muss vor Arbeits- oder Schulungsbeginn und vor der Unterbringung des Kindes gestellt werden.

Einkommensgrenze: Das Brutto-Einkommen für Alleinstehende darf 1.676, für Paare 2.438,00 Euro nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich um 217,50 Euro für jede weitere Person, für welche die/der AntragstellerIn sorgt.

Gewährung: Ein halbes Jahr, kann aber, wenn die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, weiterhin bis zu maximal 3 Jahren beantragt werden. Antrag beim Arbeitsmarktservice [AMS].

Höhe: hängt vom Familieneinkommen, von den Betreuungskosten und auch davon ab, ob das Kind ganz- oder halbtags betreut wird.

Mehrkindzuschlag

FamilienbeihilfebezieherInnen mit kleinem oder mittlerem können im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung beim Finanzamt einen Mehrkindzuschlag von 36,40 Euro monatlich für das 3. Kind und für jedes weitere Kind beantragen. Das Jahres-Familieneinkommen darf das Zwölffache des Höchstbeitrages zur Sozialversicherung [seit 2005: 41.400 Euro] nicht überschreiten.


Steuer-Absetzbeträge für Familien, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
Anträge: im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt

Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener-Absetzbetrag

Der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener-Absetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag. Er steht Steuerpflichtigen zu, die verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Sie dürfen von ihrem steuerpflichtigen Partner nicht mehr als 6 Monate getrennt leben. Das Einkommen des/der PartnerIn darf höchstens 6.000,00 Euro jährlich betragen, wenn für 1 Kind mindestens 7 Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Das Wochengeld zählt zum Einkommen. Das Kinderbetreuungsgeld zählt nicht zum Einkommen. Wenn nicht für 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, darf das Einkommen der PartnerIn höchstens 2.200,00 Euro jährlich betragen.

Höhe: Der Absetzbetrag beträgt pro Jahr 364,00 Euro. Kinderzuschlag: Seit 2004 beträgt er 130,00 Euro bei einem Kind, 175,00 Euro für das zweite Kind und 220,00 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. ArbeitnehmerInnen, die ein geringes Einkommen haben und daher den Absetzbetrag nicht voll ausnützen können, bekommen den Absetzbetrag, sowie den Kinderzuschlag als �Negativsteuer� ausbezahlt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein Kind, das nicht zum eigenen Haushalt gehört, Unterhaltszahlungen leistet, hat Anspruch auf die steuerliche Rückvergütung des Unterhaltsabsetzbetrages.

Höhe: 25,50 Euro für das 1. Kind, 38,20 Euro für das 2. Kind, 50,90 Euro für das 3. und jedes weitere Kind.


SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrten
Alle SchülerInnen und Lehrlinge haben die Möglichkeit, eine Lehrlingsfreifahrt zu beanspruchen, wobei ein Selbstbehalt von 19,60 Euro zu tragen ist. Die Schüler müssen den jeweiligen Schulbesuch nachweisen, Lehrlinge müssen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis zu stehen. Sie dürfen das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für sie muss Familienbeihilfe bezogen werden. Der Selbstbehalt muss mittels Erlagschein einbezahlt werden. Es darf nur der Erlagschein des Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen, der bei den Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Österreich [WKO] aufliegt, verwendet werden. Das Antragsformular auf Freifahrt ist beim entsprechenden Verkehrsunternehmen abzugeben. Der Zahlschein, mit dem der Selbstbehalt einbezahlt wurde, ist vorzuweisen. Das Verkehrsunternehmen stellt den Freifahrtausweis aus.
Schul- und Heimbeihilfe des Bundes
Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe haben SchülerInnen nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe, die einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere oder eine höhere Schule besuchen.
Anspruch auf Schulbeihilfe, Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe haben SchülerInnen, wenn sie eine mittlere oder eine höhere Schule, eine Schule für Berufstätige oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen.

Voraussetzung: Österreichische Staatsbürgerschaft, "soziale Bedürftigkeit", Nachweis eines günstigen Schulerfolges (Notendurchschnitt in den Pflichtfächern 2,9 für die Heimbeihilfe ein Notendurchschnitt von 3,1), Altersgrenze von 30 Jahren (Ausnahme: Die SchülerIn hat sich mehr als 4 Jahre selbst erhalten), mit Ausnahme für blinde und gehörlose SchülerInnen.

Antrag: beim jeweiligen Landesschulrat bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Unterrichtsjahr begann.


Schulfahrtbeihilfe
Anspruch haben Personen für Kinder, für welche sie auch die Familienbeihilfe beziehen . Das Kind muss eine öffentliche Schule (mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule) besuchen.
Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der Schule (oder des Praktikumsplatzes) muss mindestens 2 km betragen. Kein Anspruch besteht für jenen Teil des Weges, für welchen die SchülerInnen die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen können. Die Höhe hängt von der Wegstrecke ab und davon, wie oft diese pro Woche zurückgelegt wird. Der Antrag ist an das Wohnsitzfinanzamt zu richten
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss wird gewährt,
· wenn der Unterhaltspflichtige den Zahlungen nicht nachkommt und die Unterhaltszahlungen auch durch eine Exekution nicht eingebracht werden können,
· wenn der Unterhaltspflichtige wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe seinen Zahlungen nicht nachkommen kann,
· wenn die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt wurde und einem Unterhaltsbegehren in erster Instanz stattgegeben wurde,
· wenn der Unterhaltspflichtige durch eine einstweilige Verfügung des Gerichtes zur Unterhaltszahlung verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nachkommt.

Anspruch: minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft. Sowie minderjährige Konventionsflüchtlinge, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

Höhe: wie der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag, jedoch maximal 439,98 Euro pro Monat

Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt. Die Beträge hängen vom Alter des Kindes ab:

· bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: � 237,-
· bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres: � 355,50

Antrag: an das zuständige Bezirksgericht. Der Vorschuss kann nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt werden. Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt am Monatsbeginn.

Dauer: 3 Jahre gewährt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Rückzahlungspflicht: Der Unterhaltsschuldner hat den bevorschussten Unterhalt an das Jugendamt zurückzuzahlen, bei einem Fixbetrag an den Bund zurückzuzahlen.

Unterhaltshöhe: Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird grundsätzlich die so genannte Prozentsatzmethode herangezogen, bei der nach dem Alter des Kindes gestaffelte Prozentsätze des Einkommens des Unterhaltspflichten oder der Unterhaltspflichtigen bestimmt werden.

0 bis 6 Jahre: 16 % des monatlichen Nettoeinkommens 6 bis 10 Jahre: 18 % des monatlichen Nettoeinkommens 10 bis 15 Jahre: 20 % des monatlichen Nettoeinkommens ab 15 Jahren: 22 % des monatlichen Nettoeinkommens

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 %
für jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2 %
für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 %

Neben der Prozentsatzmethode kommt auch die Regelbedarfsmethode zur Anwendung, für die je nach Alter des Kindes folgende Regelbedarfssätze seit 1.7.2006 gelten:

0 bis 3 Jahre: EUR 167,--
3 bis 6 Jahre: EUR 213,--
6 bis 10 Jahre: EUR 275,--
10 bis 15 Jahre: EUR 315,--
15 bis 19 Jahre: EUR 370,--
über 19 Jahre: EUR 465,--

Die maximale Höhe des Kindesunterhalts beträgt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfsatzes.


Pflegefreistellung (fälschlich: Pflege"urlaub")
Wenn ArbeitnehmerInnen wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die auch durch ein chronisches Leiden verursacht sein kann. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer beim kranken Kind bleibt.

Nahe Angehörige: EhegattInnen und LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder

Gemeinsamer Haushalt: Wirtschafts- und Wohngemeinschaft (Polizeiliche Meldung reicht nicht aus). Dabei ist es egal, ob Sie dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt sind.

Meldepflicht und Nachweis: Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

Entgelt und Dauer: Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, das man auch bekommen hätten, wenn man die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätte, bis zum Ausmaß von einer Woche (es gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Kollektiv- oder Dienstvertrag) pro Arbeitsjahr. Auf eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres hat man Anspruch, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und neuerlich pflegebedürftig krank ist.

Gesetzliche Regelung: Pflegefreistellung ist im Rahmen des Urlaubsgesetzes für alle unselbständig erwerbtätigen ArbeitnehmerInnen geregelt. Für Angestellte kann auch der § 8 des Angestelltengesetzes in Geltung gebracht werden, der unter Umständen auch längere Freistellung von der Arbeit ermöglicht.


Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Behinderungen)
Rechtsanspruch: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen. Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung in den Möglichkeiten folgender Bereiche ohne Einsetzung einer Maßnahme benachteiligt bleiben würden: Erziehung, Schulbildung, Berufsausbildung, zumutbare Beschäftigung, angemessene Eingliederung in die Gesellschaft.

Beeinträchtigungen: ls Beeinträchtigung gelten alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz besitzt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Gemäß den Grundsätzen und Zielen der Behindertenarbeit in Österreich sind zur Normalisierung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen gesellschaftliche Leistungen erforderlich, die geeignet sind, den jeweils individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung insoferne abzudecken, als diesem ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll.

Leistungen: Nachfolgend werden jene Leistungen aufgezählt, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage derzeit möglich und in ihrer Summe der Integration von Menschen mit Behinderung dienen: Eingliederungshilfe, Hilfen zur Heilbehandlung, Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, Hilfen zur Erziehung und Schulbildung, zur beruflichen Eingliederung, zum Lebensunterhalt, geschützte Arbeit, geschützte Werkstätten, Beschäftigungstherapie, persönliche Hilfe, Mietzinsbeihilfe, Trainingswohnungen, vollzeitbetreute und teilzeitbetreute Wohngruppen, Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Ferien- und Urlaubsaktionen für Behinderte, mobile Dienste, Sozialservicestelle, Behinderten- und Pflegeombudsschaft, Supervision, sozialpolitisches Beschäftigungsprogramm, Arbeitsassistenz, sozialökonomische Betriebe, Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,


Verfasser: Helmuth Fellner
Herausgeber: Kommunistische Initiative [KI]




Zum Thema

Optionen

Copyright © 2008 Kommunistische Initiative (KI)
Offenlegung laut Mediengesetz: Laut §25, Absatz 2 u. Abs. 3: Medieninhaber, Herausgeber und Eigentümer: AURORA – Verein für Öffentlichkeitsarbeit und Medienpolitik Laut §25, Absatz 4: Ausrichtung: Propagierung und Verbreitung fortschrittlicher, sozialistischer und kommunistischer Ansichten und Inhalte. Adresse: 1160 Wien, Rankgasse 2 Namentlich gekennzeichnete Beiträge, insbesonders im Diskussionsforum, sind geistiges Eigentum des jeweiligen Autors. Alle auf dieser Website zitierten Warenzeichen, Produktnamen und Firmennamen sind das Alleineigentum der jeweiligen Besitzer. Der Inhalt aller extern verlinkten Seiten entzieht sich dem Einfluss der Redaktion.
Powered By Geeklog 
Seite erzeugt in 0.08 Sekunden