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 03.09.2010, 16:28

KI - Sozialinformation III

   

Die Kommunistische Initiative [KI] hat vor einiger Zeit eine Sozial- und Arbeitsrechtsberatung gestartet [jeweils am ersten Montag im Monat ab 17 Uhr]. Zu wichtigen Bereichen des Sozialrechts sind nunmehr Sozialinformationen erhältlich. Wir bringen als Informationsservice diese nun auf unserer Homepage:


Sozialinformation III: Pensionen



Kommunistische Initiative: Sozialinformation III:

Pensionen

Alterspension

Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind: "Pensionsharmonisierung" mit Ausnahme der Korridor- und Schwerarbeitspension gilt nicht. Sie können einzelne, für sie günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) nutzen.

Regelpensionsalter: 60. Lebensjahr bei Frauen, 65. Lebensjahr bei Männern Wartezeit: 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab 1. Jänner 1956 zählen.

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind: Anspruchsvoraussetzungen basieren entweder auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welche Bestimmungen für den Anspruchswerber oder die Anspruchswerberin günstiger sind. Für die Ermittlung der Höhe der Pension wird eine Parallelrechnung durchgeführt, wobei altes und neues Recht berücksichtigt werden.

Regelpensionsalter: bei Frauen bis 2024 60. Lebensjahr, ab 2033 65. Lebensjahr; 65. Lebensjahr bei Männern Wartezeit: wie oben oder alternativ dazu mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre), wobei Kindererziehungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, berücksichtigt werden und davon mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem 1. Jänner 2005 liegen. Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch: Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3), Zeiten der Familienhospizkarenz.


Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde aufgehoben und das Anfallsalter etappenweise bis zum Regelpensionsalter für eine Alterspension angehoben. Erreicht man bereits früher eine lange Versicherungsdauer bzw. fällt man in eine der Langarbeitszeitregelungen (Hacklerregelungen), kann bis zum 1. Oktober 2017 eine vorzeitige Alterspension von bestimmten Jahrgängen noch in Anspruch genommen werden.


Hacklerregelung

Anspruchsvoraussetzungen: Männer, die vor dem 1. Juli 1950 geboren wurden, ab dem 60. Lebensjahr; Frauen, die vor dem 1. Juli 1955 geboren wurden, ab dem 55. Lebensjahr

Versicherungsdauer: Männer: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) Frauen: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). Hierbei sind bis zu 60 Monate der Kindererziehung und bis zu 30 Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Zeiten einer freiwilligen Versicherung gehen den Ersatzzeiten vor.

Ab dem Jahr 2010 gilt für die Hacklerregelung folgendes Anfallsalter:

Männer: Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1950: 60 Jahre
bis 31. Dezember 1950: 60,5 Jahre
ab 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951: 61 Jahre
ab 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952: 62 Jahre
ab 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953: 63 Jahre
ab 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954: 64 Jahre

Frauen vor dem 1. Juli 1955: 55
ab 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955: 55,5 Jahre
ab 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956: 56 Jahre
ab 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957: 57 Jahre
ab 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958: 58 Jahre
ab 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959: 59 Jahre

Hacklerregelung für Schwerarbeiter und Schwerarbeiterinnen ab 1. Juli 2010
Nach Auslaufen der Hacklerregelung im Jahr 2010 durch Anhebung des Anfallsalters gibt es für geschützte Jahrgänge noch die Möglichkeit, mit 60 bzw. 55 wegen Schwerarbeit in den vorzeitigen Ruhestand zu treten.

Überleitung in eine Alterspension

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird vorerst bis zum 60. Lebensjahr bei Frauen bzw. bis zum 65. Lebensjahr bei Männern ausbezahlt und geht anschließend, ohne Änderung der Höhe, in eine "normale" Alterspension über.


Korridorpension

Pensionsantritt kann seit 2005 auf Antrag auch in einem �Korridor� von 62 bis 65 Jahren erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Die Korridorpension wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten für folgende Personengruppen relevant: für Männer, die zwischen dem 1. Jänner 1944 und dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, weil für diese das Antrittsalter für eine vorzeitige Alterspension über 62 liegt.
Auch bei nach dem 1. Jänner 1955 Geborenen ist sie vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter der Frauen für die Alterspension noch bis 2028 unter 62 liegt. Für ab 1. Jänner 2005 erstmals Pensionsversicherte gelten die Bestimmungen generell.

Anspruchsvoraussetzung: Ab Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn mindestens 450 Versicherungsmonate (37,5 Versicherungsjahre) vorliegen.

Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung: Die Arbeitslosenunterstützung steht Personen, die ihr Dienstverhältnis nicht selbst oder nicht einvernehmlich gelöst haben, noch für ein Jahr zu, auch wenn die Voraussetzungen für die Korridorpension (62. Lebensjahr) bereits erfüllt sind.


Schwerarbeitspension

Ein Pensionsantritt kann, wenn mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, ab dem 60. Lebensjahr (Männer und Frauen) erfolgen, wenn in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Pensionsstichtag 120 Kalendermonate Schwerarbeit geleistet wurden.
[Wer allerdings unter Schwerarbeiter fällt ist nach wie vor unklar !]


Berufsunfähigkeits-,Invaliditäts-,Erwerbsunfähigkeitspension

Bei der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist für die Beurteilung der Leistung jene Tätigkeit ausschlaggebend, die in mehr als der Hälfte der ASVG|-Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor Beantragung der Pension ausgeübt wurde.

Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn die Berufsunfähigkeit oder Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert, eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt, die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.

Wird angenommen, dass die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bestehen wird, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung, sonst wird die Pension für maximal zwei Jahre zuerkannt. Besteht nach Ablauf dieser Zeit weiterhin Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit, kann die Pension für längstens weitere zwei Jahre zuerkannt werden. Dazu ist ein neuer Antrag notwendig.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte eines gesunden Person beträgt, die über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dies wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt.

Als berufsunfähig gelten auch Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, aber durch Krankheit oder Gebrechen jene Tätigkeit nicht mehr ausüben können, die sie innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt haben, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung berufsunfähig waren, jedoch 120 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt.

Invalidität

Bei Arbeitern bzw. Arbeiterinnen wird zwischen erlernten (Lehrverhältnis), angelernten (Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch praktische Arbeit) und nicht erlernten Berufen unterschieden.

Invalidität liegt vor, wenn bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, wenn jemand bei Ausübung nicht erlernter (angelernter) Berufe nicht mehr imstande ist, die Hälfte des Entgeltes durch eine zumutbare Tätigkeit zu erwerben, das eine gesunde Person durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Ferner gelten die gleichen Zusatzbestimmungen wie bei Berufsunfähigkeit.


Witwer- bzw. Witwenpension

Anspruch: diese Pension gebührt dem Witwer oder der Witwe beim Tod eines Pensionsversicherten bzw. eines Pensionsbeziehers. Es muss eine Mindestversicherungszeit des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension: Maßgebend für die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension ist die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten. War jedoch das Einkommen des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, werden die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen.

Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes gilt folgende Formel gilt

70 - 30 mal Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen durch Berechnungsgrundlage des Verstorbenen.

Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension des Verstorbenen: 40-prozentige Pension bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen; 60-prozentige Pension, wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers oder der Witwe lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen beträgt; die Pension beträgt null, wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers oder der Witwe um mehr als 2 1/3-mal höher als die der Verstorbenen oder des Verstorbenen ist

Erhöhung der Pension auf 60 Prozent: Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 Prozent das Gesamteinkommen des Überlebenden oder der Überlebenden niedriger als EUR 1.589,23, wird sie auf 60 Prozent erhöht, höchstens aber so weit, bis das Gesamteinkommen EUR 1.589,23 erreicht.

Keine Witwer- bzw. Witwenpension: erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich EUR 7.680,--)

Bezugsdauer der Witwer- bzw. Witwenpension Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des Verstorbenen, ohne zeitliche Befristung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: aus der Ehe stammt ein Kind oder der Witwer oder die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners das 35. Lebensjahr vollendet oder der Witwer oder die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners invalid oder die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre.

Wird keine Voraussetzung erfüllt, gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension für die Dauer von 30 Monaten.


Waisenpension

Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.

Anspruchsvoraussetzungen: bei Tod eines Pensionsversicherten muss eine Mindestversicherungszeit des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen; Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben sein.

Höhe der Waisenpension: Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwer- bzw. Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt einen bestimmten Prozentsatz der Witwer- bzw. Witwenpension. Bei Tod eines Elternteils: 40 Prozent, beider Elternteile: 60 Prozent.

Anspruch: ab dem Tod des Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen: Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Waisen oder der Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.


Höhe der Pensionen

Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet. Bei Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, wird eine Parallelrechnung durchgeführt werden. Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die künftige Pensionsleistung.


Höhe der Alterspension

Nach dem "Altrecht" errechnet sich die Höhe der Alterspension aus der Bemessungsgrundlage und den Steigerungspunkten. Es gilt folgende Rechenformel:

Alterspension = Bemessungsgrundlage x Steigerungspunkte

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage errechnet sich im Jahr 2007 aus dem Durchschnitt der 228 "besten" monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (also 19 Jahre). Es gibt für alle Versicherten eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.840,-- und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 341,16 monatlich.

Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen|. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt.

Kindererziehungszeiten und Durchrechnung

Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes.

Steigerungspunkte

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Pensionsleistung.

Die Höhe des Prozentsatzes wird mit Hilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gebühren für das Jahr 2007 1,84 Steigerungspunkte (Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage). Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so ist die Leistung ohne Bedachtnahme auf Höchstgrenzen unter Zugrundelegung des Prozentsatzes von 1,78 zu ermitteln (also keine Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage). Die Höhe der Steigerungspunkte wird schrittweise abgesenkt, 2008 auf 1,80; 2009 auf 1,78. Bei einer Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter wird ein Bonus von 4,2 Prozent pro Jahr berücksichtigt. Höchstens können 91,76 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

Verlustbegrenzung

Um mögliche Verluste aufgrund der Pensionssicherungsreform 2003 zu begrenzen, wird neben der Berechnung nach derzeitigem Recht auch eine Vergleichsberechnung gemäß der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage durchgeführt. Ist die Pensionsleistung der Vergleichsberechnung höher als die der Neuberechnung, wird der Verlust um 5,75 Prozent gedeckelt, d.h. es gebühren 94,25 Prozent der Vergleichspension als Pensionsleistung im Jahr 2007.

Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Bei einer vorzeitigen Alterspension wird grundsätzlich die Höhe der Alterspension berechnet, wobei es zu Abschlägen von der errechneten Pensionsleistung kommt. Die Abschläge betragen 4,2 Prozent pro Jahr (0,35 Prozent pro Monat) des früheren Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter, höchstens jedoch 15 Prozent der Leistung.

Sonderbestimmungen bei der Hacklerregelung

Für Personen, die bei einem vorzeitigen Pensionsantritt in die Hacklerregelung fallen, werden bei Vorliegen von nicht mehr als 45 Versicherungsjahren wie bisher bis zum 31. Dezember 2007 zwei Steigerungspunkte berechnet:

Steigerungspunkte und Pensionshöchstleistung bei der Hacklerregelung

Steigerungspunkte bei weniger als 45 Versicherungsjahren

· bis 2007: 2
· 2008: 1,95
· 2009: 1,90
· 2010: 1,85
· ab 2011: 1,78

Pensionshöchstleistung: 80 Prozent der Bemessungsgrundlage

Steigerungspunkte bei mehr als 45 Versicherungsjahren: 1,78

Pensionshöchstleistung: ohne Begrenzung mit 80 Prozent

Bei der Hacklerregelung werden für den vorzeitigen Pensionsantritt bis zum Ablauf des Jahres 2007 keine Abschläge berechnet. Ab dem 1. Jänner 2008 werden pro Jahr früheren Pensionsantrittes (gezählt bis zum individuellen fiktiven Regelpensionsalter| für die vorzeitige Alterspension) 4,2 Prozent von der errechneten Pensionsleistung abgezogen (höchstens 15 Prozent der Leistung).

Höhe der Korridorpension

Bei der Korridorpension werden bei vorzeitigem Pensionsantritt Abschläge bzw. bei späterem Pensionsantritt ein Bonus berechnet. Sie betragen 4,2 Prozent pro Jahr des vorzeitigen bzw. Antritt nach dem Regelpensionsalter. Sowohl Abschlag als auch Bonus können jedoch insgesamt maximal 12,6 Prozent betragen, d.h. ein Bonus wird bis zum Antrittsalter von 68 Jahren vergeben.

Höhe der Schwerarbeitspension

Auch bei der neu geschaffenen Schwerarbeitspension sind für den vorzeitigen Pensionsantritt Abschläge in Kauf zu nehmen: Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen beträgt der Abschlag 0,35 Prozent der Leistung für jeden Monat des früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter. Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen beträgt der Abschlag 0,15 Prozent.


Verfasser: Helmuth Fellner
Herausgeber: Kommunistische Initiative [KI]




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